SERBIEN: Einreise einheimischer und ausländischer Staatsbürger
Einheimische und ausländische Staatsbürger mit vorübergehender Aufenthaltsgenehmigung oder ständigem Wohnsitz in der Republik Serbien
Einheimische und ausländische Staatsbürger, denen ein vorübergehender Aufenthalt genehmigt wurde oder die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Serbien haben, können unter folgenden Bedingungen ohne Einschränkungen in die Republik Serbien einreisen:
- falls sie ein negatives PCR-Testergebnis haben, das nicht älter als 72 Stunden ist, ab dessen Ausstellung durch ein Referenzlabor des Staates, aus welchem sie kommen;
- falls sie sich nicht länger als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben, wobei sie keine Symptome der Krankheit COVID-19 bemerken.
Falls die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, werden einheimische und ausländische Staatsbürger, denen ein vorübergehender Aufenthalt genehmigt wurde oder die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Serbien haben, für 14 Tage unter häusliche Quarantäne gestellt.
Ausländische Staatsbürger
Ausländische Staatsbürger können unter folgenden Bedingungen in die Republik Serbien einreisen:
- falls sie ein negatives PCR-Testergebnis haben, das nicht älter als 72 Stunden ist, ab dessen Ausstellung durch ein Referenzlabor des Staates, aus welchem sie kommen;
- falls für sie eine Aufenthalts- oder Transitgenehmigung für die Republik Serbien vorliegt.
Ausgenommen davon kann die Regierung der Republik Serbien einem Ausländer, der kein negatives PCR Testergebnis hat, eine Einreise genehmigen, wenn dafür besonders gerechtfertigte Gründe vorliegen.
Die angeführten Bedingungen werden nicht auf die Staatsbürger der nachbarschaftlichen Staaten angewendet, die Bewohner eines Grenzgebietes sind und auf dem Gebiet der Republik Serbien beschäftigt sind und denen der serbische Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung unter dem Vorbehalt der Reziprozität ausgestellt hat.
Ausländische Unternehmer
Für die Einreise ausländischer Unternehmer in die Republik Serbien besteht ein gesondertes Verfahren, das Folgendes umfasst:
- ein ausländischer Unternehmer stellt bei der Wirtschaftskammer Serbien (PKS) per E-Mail an inocovid19@pks.rs einen Antrag auf dem Briefkopf seiner Firma. Der Antrag muss den Vor- und Nachnamen der natürlichen Person beinhalten, für die die Genehmigung für die Einreise in die Republik Serbien ausgestellt werden soll, die Reisepassnummer und das Land der Ausstellung, die Angabe über die Reisezeit und den Zeitpunkt des geplanten Grenzübergangs in die Republik Serbien (Flugnummer oder Autokennzeichen) und die Adresse des Ortes, an dem die Arbeit ausgeübt wird (die ausgestellte Genehmigung ist territorial beschränkt und erstreckt sich ausschließlich auf den Aufenthalts- und Arbeitsort);
- die natürliche Person, für die den ausländischen Unternehmer die Einreise beantragt hat, muss ein negatives PCR-Testergebnis zum Nachweis einer Coronavirus-Infektion vorlegen. Falls eine natürliche Person keine Möglichkeit hat, sich selbst einem Test in dem Staat, aus welchem sie kommt, zu unterziehen, ist eine Quarantäne für 14 Tage an der Adresse erforderlich, die bei der zuständigen Behörde der Regierung der Republik Serbien angemeldet wurde.
Sämtliche oben genannte Unterlagen werden der zuständigen Behörde der Regierung durch die Wirtschaftskammer Serbien (PKS) übermittelt, die danach über die gestellten Anträge innerhalb von 24 bis 48 Stunden ab Antragsstellung entscheidet.
Für jede Unsicherheit bezüglich der Vorschriften, die die Frage der Einreise von einheimischen und ausländischen Staatsbürgern in die Republik Serbien regeln, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Durch die Entscheidungen der Regierung der Republik Serbien („Amtsblatt der RS“, Nr. 76 vom 21.05.2020) wurden die obigen Bedingungen zur Einreise der in- und ausländischen Staatsbürger
aufgehoben. Lesen Sie mehr darüber hier