SERBIEN: Ausnahmezustand – Tätigkeiten der Gerichte reduziert – Fristenstillstand

Aufgrund der Entscheidung des Obersten Justizrates vom 18. März 2020 (nachstehend: Entscheidung des OJR) und nach Empfehlungen des Justizministeriums und der Rechtsanwaltskammer Serbien werden die Tätigkeiten der Gerichte in der Republik Serbien während des Ausnahmezustandes und der durch das Virus COVID-19 hervorgerufenen Pandemie reduziert.

Die Maßnahme bedeutet nicht die Schließung der Gerichte. Sie bezieht sich auf eine Reduzierung der gerichtlichen Tätigkeiten in Hinsicht auf die Abhaltung von Gerichtsterminen. Während des Ausnahmezustandes werden Gerichtstermine nur in jenen Verfahren abgehalten, die keine Verschiebung dulden, und zwar bei einzelnen Arten von gerichtlichen Verfahren, die in der Entscheidung des OJR explizit vorgesehen sind (wie folgt: Entscheidung über einstweilige Verfügungen, Entscheidung über Schutzmaßnahmen gegen häusliche Gewalt, Vollstreckungsverfahren in Familienagelegenheiten, Strafverfahren, in denen Untersuchungshaft angeordnet wurde, Verfahren für Straftaten, die während des Ausnahmezustandes und im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand begangen wurden usw.).

Aufgrund der neuen Situation hat die Regierung der Republik Serbien am 20. März 2020 eine Verordnung über die Fristen in gerichtlichen Verfahren für die Dauer des Ausnahmezustandes erlassen, der am 15. März 2020 ausgerufen wurde („Amtsblatt der RS“, Nr. 38/2020) (nachstehend: „Verordnung“). Diese Verordnung sieht vor, dass für die Dauer des Ausnahmezustandes die Fristen für die Einreichung der: (1) Klagen in Prozessverfahren, (2) Privatklagen in Strafverfahren, (3) Anträge auf Einleitung der Außerstreitverfahren, (4) Anträge auf Einleitung von Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, (5) Klagen in Verwaltungsrechtsstreiten, (6) Verfassungsbeschwerden, (7) aller ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel sowie für (8) alle anderen Prozesshandlungen, die im Laufe von gerichtlichen Verfahren vorzunehmen sind, stillstehen.

Die Verordnung ist rückwirkend, sodass der Fristenstillstand bereits am 15. März 2020 eingetreten ist, als der Ausnahmezustand in der Republik Serbien ausgerufen wurde.

Wird es im Laufe des Ausnahmezustandes Neuigkeiten hinsichtlich der Organisation der Tätigkeiten der Justizorgane oder der Fristen geben, wird TSG Sie rechtzeitig darüber informieren.

Seit der Aufhebung des Ausnahmezustands in der Republik Serbien am 6. Mai 2020 ist diese Verordnung nicht mehr wirksam. Weitere Informationen dazu hier

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