SERBIEN: Ergänzungen zum Vollstreckungs- und Sicherungsgesetz
Newsletter 156
Die Ergänzungen zum Gesetz über Vollstreckung und Sicherung von Forderungen (GVSF), die am 31. Oktober 2025 in Kraft getreten sind, regeln die Voraussetzungen, unter denen die einzige Liegenschaft des Vollstreckungsschuldners von der Vollstreckung ausgenommen werden kann, das Handeln des Gerichtes und des öffentlichen Vollziehers in Fällen, in denen eine solche Liegenschaft als Vollstreckungsgegenstand bestimmt wurde, sowie die Gründe, aus denen die Liegenschaft trotz erfüllter Voraussetzungen nicht von der Vollstreckung ausgenommen wird.
Der Grund für die Aufnahme dieser Ergänzungen liegt im Schutz des Rechtes auf Achtung ihres Familienlebens, das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert ist.
Die Ergänzungen sehen vor, dass eine Vollstreckung auf einer Liegenschaft nicht angeordnet werden kann, wenn:
- die Liegenschaft die einzige Liegenschaft des Vollstreckungsschuldners ist;
- der Vollstreckungsschuldner mindestens fünf Jahren vor Einreichung des Vollstreckungsantrags seinen Wohnsitz dort hat und die Adresse nicht deaktiviert wurde;
- es sich um eine Liegenschaft mit einer Fläche von bis zu 60 m² handelt;
- die Hauptforderung, die befriedigt werden soll, nicht die Hälfte des Marktwertes der Liegenschaft übersteigt, der gemäß dem Akt der lokalen Selbstverwaltungseinheit festgestellt wurde; und
- der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von drei Jahren vor Einreichung des Vollstreckungsantrags keine andere Liegenschaft verkauft oder verschenkt hat oder auf das Erbrecht an unbeweglichem Vermögen verzichtet oder einen Vertrag über lebenslangen Unterhalt abgeschlossen hat.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die oben genannten Kriterien bei der Liegenschaft erfüllt sind, die als Vollstreckungsgegenstand bestimmt wurde. Gibt der Vollstreckungsgläubiger in seinem Vollstreckungsantrag als Vollstreckungsgegensand eine Liegenschaft an, die diese Kriterien erfüllt, weist das Gericht den Antrag zurück. Sollte das Gericht die Vorschrift über die oben genannten Voraussetzungen für die Ausnahme der Liegenschaft falsch anwenden, kann der Vollstreckungsschuldner ein Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen.
Bestimmt der Gerichtsvollzieher durch Beschluss die Vollstreckung auf einer Liegenschaft, kann der Vollstreckungsschuldner beantragen, festzustellen, dass die Liegenschaft nicht Gegenstand der Vollstreckung sein kann, weil sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Der Antrag ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzureichen. Darüber entscheidet der Richter, der den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Antrags, und zwar mit dem Erlassen eines Beschlusses.
