SERBIEN: Vergabe öffentlicher Aufträge während des Ausnahmezustandes
Die Verwaltung für öffentliche Aufträge empfiehlt Auftraggebern, keine neuen Vergabeverfahren einzuleiten, bis die Entscheidung über die Ausrufung des Ausnahmezustandes in Kraft ist („Amtsblatt der RS”, Nr. 29/20).
Sofern Auftraggeber bereits eingeleitete Vergabeverfahren für die Dauer des Ausnahmezustandes nicht entsprechend den Bestimmungen des Vergabegesetzes (nachstehend: VgG) durchführen können, besteht die Möglichkeit, dass diese Verfahren eingestellt werden. Der Ausnahmezustand gilt als objektiver und nachweisbarer Grund für die Einstellung eines Vergabeverfahrens gemäß Art. 109 Abs. 2 VgG, weil ein solcher Umstand zum Zeitpunkt der Einleitung eines Vergabeverfahrens unvorhersehbar war bzw. die Beendigung des bereits angefangenen Vergabeverfahrens beträchtlich erschwert. Demzufolge weist die Verwaltung für öffentliche Aufträge darauf hin, dass eingestellte Vergabeverfahren nach dem Ablauf des Ausnahmezustandes erneut eingeleitet werden können.
Für den Fall, dass das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge trotz des Ausnahmezustandes erforderlich und unaufschiebbar ist, muss seine Durchführung im Ganzen dem VgG entsprechen, was unter anderem die Beachtung von Fristen für die Angebotseinreichung und die Regeln über die Angebotseröffnung umfasst. Insbesondere muss der Auftraggeber darauf achten, dass sein Vergabevertrag während des Ausnahmezustandes erfüllt werden kann.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sollte sich der Auftraggeber entscheiden und anhand seiner Möglichkeiten einschätzen, ob das Vergabeverfahren ungestört durchgeführt werden kann oder nicht.
Seit der Aufhebung des Ausnahmezustands in der Republik Serbien am 6. Mai 2020 ist diese Ent-scheidung nicht mehr wirksam. Weitere Informationen dazu hier