SERBIEN: Finanzielle Erleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft infolge der COVID-19-Pandemie
Die angekündigten Maßnahmen der Regierung der Republik Serbien zur Unterstützung der Wirtschaft infolge der durch die Pandemie des Coronavirus hervorgerufenen Krise sind in Kraft getreten, im Einklang mit der Verordnung über fiskalische Begünstigungen und direkte Zuschüsse an die Wirtschaftssubjekte im Privatsektor und Zuwendungen an die Bürger zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie, („Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr. 54/2020) vom 10. April 2020, (nachstehend: „Verordnung“).
Alle interessierten Wirtschaftssubjekte müssen sich bis Ende April 2020 für das Programm der fiskalischen Begünstigungen und direkter Zuschüsse anmelden und das Finanzamt spätestens bis zum 25. April über ihre Auswahl der Bank zu informieren, bei der sie ein Konto mit besonderem Verwendungszweck eröffnen werden.
Auf wen wird diese Verordnung angewendet?
Die Begünstigungen aus der o. g. Verordnung gelten für die in der Republik Serbien ansässigen Unternehmen sowie für die Niederlassungen und Repräsentanzen ausländischer juristischer Personen, die vor dem 15. März 2020 gegründet oder zu Mehrwertsteuerpflichtigen geworden sind.
An dieser Stelle ist es wichtig zu betonen, dass aus der Anwendung der finanziellen Erleichterungen für die Wirtschaft gemäß der Verordnung jene Wirtschaftssubjekte ausgeschlossen sind, die ab dem 15. März 2020 bis zum Beginn der Anwendung der Verordnung ihre Arbeitnehmerzahl um mehr als 10 % vermindert haben. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Wirtschaftssubjekte, welche die erwähnten Begünstigungen genießen können, ihre Arbeitnehmerzahl um mehr als 10 % bis zum Ablauf der Frist von drei Monaten seit der letzten Einzahlung der direkten Zuschüsse nicht vermindern dürfen.
Aus der Anwendung der Verordnung sind auch bestimmte große Unternehmen ausgeschlossen, die nach den besonderen Gesetzen über Finanz- und Zahlungsverkehrsinstitutionen gegründet wurden, wie Banken, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, freiwillige Rentenversicherungsfonds, Leasinggesellschaften.
Steuerbegünstigungen
Die fiskalischen Maßnahmen für die Wirtschaft umfassen das Recht auf eine Hinausschiebung der Fälligkeit bestimmter öffentlicher Einnahmen, die während des Ausnahmezustandes zur Zahlung fällig werden, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten in einem reduzierteren Umfang durchgeführt werden. Mit der Fälligkeit der Pflichten erfolgt ihre Zahlung zinsfrei in 24 monatlichen Raten.
Die Fälligkeit von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf Gehälter und Gehaltserstattungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 oder im Ausnahmefall bis zum 31. Juli 2020 fällig werden, kann bis zum 04. Januar 2021 gestundet werden.
Außer der Stundung der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen können interessierte Wirtschaftssubjekte auch Gewinnsteuervorauszahlungen für juristische Personen für März, April und Mai 2020 (bzw. Gewinnsteuervorauszahlungen für juristische Personen, die am 15. April, 15. Mai und 15. Juni 2020) fällig werden, spätestens bis zur Einreichung der entsprechenden Steuererklärung für die Gewinnsteuer für juristische Personen aufschieben.
Direkte Zuschüsse
Neben den vorstehenden Steuerbegünstigungen sind Wirtschaftssubjekte zum Erhalt nicht rückzahlbarer Zuschüsse aus dem Budget der Republik Serbien berechtigt, die ausschließlich zur Auszahlung der Gehälter und Gehaltserstattungen an die Arbeitnehmer genutzt werden können.
Hinsichtlich des Rechtes auf die Erteilung direkter Zuschüsse unterscheidet die gegenständliche Verordnung Unternehmen nach ihrer Größe gemäß den Rechnungslegungsvorschriften und stellt dementsprechend unterschiedliche Regeln für die Zuordnung der Unternehmen als Mikro-, kleine, mittlere Unternehmen einerseits und große Unternehmen andererseits auf.
Die Zuordnung von Unternehmen erfolgt aufgrund der eingereichten Jahresabschlüsse für das Jahr 2018, während jene Unternehmen, die im Laufe der Jahre 2019 und 2020 gegründet wurden, im Sinne der Verordnung als Kleinunternehmen angesehen werden
Mikro-, kleine und mittlere Unternehmen und alle Kategorien der Ein-Personen-Unternehmen erhalten Zuschüsse in der Höhe von 3 Mindestnettogehältern in der Republik Serbien (für März, April und Mai 2020) für alle Vollzeitkräfte, für welche Anträge gemäß der Verordnung gestellt wurden. Interessierte Wirtschaftssubjekte können mit der Auszahlung dieser Art der Zuschüsse zwischen Mai und Juli des laufenden Jahres rechnen.
Andererseits können große Unternehmen dieses Recht in einem beträchtlich verringerten Umfang nutzen. Große Unternehmen machen das Recht auf direkte Zuschüsse nur für die Arbeitnehmer mit Vollarbeitszeit geltend, für welche der Beschluss über die Arbeitsunterbrechung nach der Ausrufung des Ausnahmezustandes gemäß dem Arbeitsgesetz (Art. 116 und 117) erlassen wurde, und zwar in der Höhe der Hälfte des Mindestnettogehaltes für den betreffenden Zeitraum (März, April und Mai 2020).
Beide Kategorien haben Recht auf Zuschuss für Teilzeitkraft verhältnismäßig zum Prozent ihres Arbeitseinsatzes in Bezug auf die Vollzeit.
Geltendmachung des Rechts auf direkte Zuschüsse
Alle interessierten Wirtschaftssubjekte müssen sich bis Ende April 2020 für das Programm der angeführten Wirtschaftsmaßnahmen über ein vorgegebenes Formular anmelden.
Die Zahlung der Zuschüsse wird auf ein Konto mit besonderem Verwendungszweck bei einer Geschäftsbank geleistet, bei der das Wirtschaftssubjekt seine Konten eröffnet hat. Wirtschaftssubjekte, die ihre Konten bei mehreren Banken eröffnet haben, sind verpflichtet, das Finanzamt spätestens bis zum 25. April über ihre Auswahl der Bank zu informieren, bei der sie ein Konto mit besonderem Verwendungszweck eröffnen werden.
Was ist vom Begünstigten zu beachten?
Wirtschaftssubjekte, die Steuerbegünstigungen und direkte Zuschüsse gemäß der Verordnung erhalten, verlieren ihre Rechte, wenn sie im Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum Ablauf der Frist von drei Monaten ab der letzten Einzahlung von direkten Zuschüssen die Zahl ihrer Arbeitnehmer um mehr als 10% vermindern, unter Anwendung der besonderen Regeln für befristet eingestellte Arbeitnehmer.
Zudem schreibt die Verordnung auch das Verbot der Dividendenausschüttung bis zum Ende des Jahres 2020 für begünstigte Unternehmen vor.
Wirtschaftssubjekte, die entgegen den Bedingungen, unter welchen die vorstehenden Begünstigungen sichergestellt werden, handeln, können sowohl mit dem Verlust der gewährten Rechte, der Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Mittel nebst Zinsen bzw. mit Zahlungsfälligkeit von öffentlichen Abgaben innerhalb der gesetzlichen Fristen, als auch mit hohen Bußgeldern rechnen.
Beginnend mit dem 24. April 2020 sind die Änderungen und Ergänzungen dieser Verordnung in Kraft getreten. Mehr darüber hier