TSG Rechtsratgeber für Arbeitgeber: Personalüberhang – Rechte, Pflichten und Verfahren
Newsletter 153
Technologische, wirtschaftliche und organisatorische Veränderungen sind unvermeidliche Bestandteile des modernen Unternehmenslebens. Führen solche Veränderungen zum Wegfall des Bedarfs an einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern, hat der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsgesetz der Republik Serbien verschiedene gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen, um das Verfahren zur Feststellung eines Personalüberhangs rechtmäßig durchzuführen. Dabei sind insbesondere die korrekte Festlegung der Kriterien zur Personalüberhangsermittlung, die Ausarbeitung eines Sozialplans, sowie die Kommunikation mit den Arbeitnehmern, der Gewerkschaft und den staatlichen Behörden von ausschlaggebender Bedeutung.
Nachfolgend sind die wesentlichen Pflichtbestandteile des Verfahrens bei Personalüberhang zusammengefasst.
Sozialplan bei betriebsbedingten Kündigungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Sozialplan zu erstellen, wenn aufgrund technologischer, wirtschaftlicher oder organisatorischer Veränderungen innerhalb von 30 Tagen der Bedarf an unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern wegfällt und dabei mindestens folgende Größenordnungen erreicht werden:
- 10 Arbeitnehmer bei Arbeitgebern mit mehr als 20, aber weniger als 100 unbefristet Beschäftigten;
- 10% der Arbeitnehmer bei Arbeitgebern mit 100 bis 300 unbefristet Beschäftigten;
- 30 Arbeitnehmer bei Arbeitgebern mit mehr als 300 unbefristet Beschäftigten.
Zusätzlich ist ein Sozialplan zu erstellen, wenn innerhalb von 90 Tagen der Bedarf an mindestens 20 Arbeitnehmern entfällt, unabhängig von der Gesamtzahl der Beschäftigten.
Pflichtelemente des Sozialplans
Der Sozialplan muss folgende wesentliche Angaben enthalten:
- Gründe für den Wegfall des Arbeitskräftebedarfs;
- Gesamtzahl der beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer
- Anzahl, Struktur und Tätigkeitsfelder der betroffenen Arbeitnehmer
- Kriterien zur Feststellung des Personalüberhangs
- mögliche Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung (z. B. Versetzung, Umschulung, Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern, Teilzeitarbeit)
- Maßnahmen zur sozialökonomischen Abfederung der überzähligen Arbeitnehmer
- Fristen für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
Zusammenarbeit mit der repräsentativen Gewerkschaft und dem Nationalamt für Beschäftigung
Vor der Aufstellung des Sozialplans ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft sowie dem Nationalamt für Beschäftigung der Republik Serbien zusammenzuarbeiten, um Lösungen für die (Weiter-)Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer zu erörtern. Die Gewerkschaft und das Nationalamt haben nach Vorlage des Entwurfs 15 Tage Zeit, Stellungnahmen und Vorschläge einzureichen. Der Arbeitgeber muss diese innerhalb von 8 Tagen prüfen und beantworten.
